Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer in München
SPITZWEG Partnerschaft mbB
SPITZWEG ist eine interdisziplinäre Partnerschaft, bestehend aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.
So unterschiedlich wir in unserer Tätigkeit auch sind, eines vereint uns: Es ist der Anspruch, sich mit der umfassenden Kompetenz unserer Kanzlei und mit ganzer Leidenschaft für unseren Mandanten und seine Ziele einzusetzen.
Wir schätzen einander, mit dem was wir können und mit dem was jeden von uns ausmacht. Dadurch bewahren wir uns unsere Individualität, nach innen, wie nach außen. Und das ist es, was uns von anderen unterscheidet.
Mit dieser Individualität und einem ganzheitlichen Beratungsansatz entwickeln wir Lösungen für unsere Mandanten und setzen sie um. Denn unsere Mandanten erwarten – zu Recht – individuelle und wirtschaftlich sinnvolle Antworten.
UNSERE LEUCHTTÜRME
Durch unsere langjährige gemeinsame Arbeit und Erfahrung haben wir rechtsgebietsübergreifend Einzelthemen entwickelt, in denen wir unseren Mandanten eine besondere Expertise anbieten können.
NEWS
BGH akzentuiert den Rahmen für Buchauszug
Mit Urteil vom 25.07.2024 (Az.: VII ZR 145/23) hat der Bundesgerichtshof – für die Fallgestaltung eines Versicherungsvertreters – die Vorgaben für die Erteilung eines Buchauszuges an den Handelsvertreter gemäß §§ 92 Abs. 2 HGB i. V. m. 87 c Abs. 2 HGB noch einmal konkretisiert. Der BGH hat hervorgehoben, dass der Buchauszug auch solche Angaben enthalten muss, die sich auf prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen zwischen dem Unternehmer (Versicherungsgesellschaft) und seinem Kunden (Versicherungsnehmer) erstrecken. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung noch einmal deutlich gemacht, dass die Frage, welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von [...]
Recht auf Vergessen gegenüber dem Handelsregister
Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung vom 04.06.2024 (Az.: II ZB 10/23) zum Verhältnis des Schutzes personenbezogener Daten, die im Handels- oder Vereinsregister gespeichert sind, zu den mit den Registerdaten verfolgten Funktionen der Transparenz und Beweissicherung Stellung genommen. Er hat insbesondere entschieden, dass jedenfalls nach Ablauf von 20 Jahren nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds eines Vereins aus dem Gremium die über dieses Vorstandsmitglied über das Registerportal einschränkungslos abrufbaren Daten nicht mehr uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen dürfen. Vielmehr müsste für die Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten ein berechtigtes Interesse – analog den Vorgaben der Grundbuchordnung – dargetan werden. Beachtenswert [...]