Mit Urteil vom 25.07.2024 (Az.: VII ZR 145/23) hat der Bundesgerichtshof – für die Fallgestaltung eines Versicherungsvertreters – die Vorgaben für die Erteilung eines Buchauszuges an den Handelsvertreter gemäß §§ 92 Abs. 2 HGB i. V. m. 87 c Abs. 2 HGB noch einmal konkretisiert. Der BGH hat hervorgehoben, dass der Buchauszug auch solche Angaben enthalten muss, die sich auf prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen zwischen dem Unternehmer (Versicherungsgesellschaft) und seinem Kunden (Versicherungsnehmer) erstrecken.
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung noch einmal deutlich gemacht, dass die Frage, welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, maßgeblich von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung abhängt. Dies bedeutet für die Praxis, dass für den Abschluss des Handelsvertretervertrages ein wesentliches Augenmerk auf eine möglichst konkrete und inhaltlich widerspruchsfreie Provisionsregelung zu legen ist. Dies erspart dem Unternehmer im späteren Konfliktfall den Zeit-, Kosten- und ggf. gerichtlichen Aufwand um einen korrekten Buchauszug.
Denn maßgeblich ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass der Buchauszug es dem Handelsvertreter ermöglichen soll, sich über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und die ihm vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu überprüfen; dafür ist eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche berühren und der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter notwendig. Kurzum: Die Provisionsregelung im Handelsvertretervertrag ist damit das Bindeglied zwischen einerseits „dem Geschäft“ des Unternehmers, dass der Handelsvertreter fördert, sowie andererseits der Vergütung, die der Handelsvertreter für diese Förderung des Geschäftes erhält. Umso wichtiger ist daher der Inhalt der Provisionsregelung und seine möglichst konkrete Ausgestaltung.
Im entschiedenen Fall gehörten zu der vom Bundesgerichtshof beschriebenen „Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers“ auch etwaige prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen zwischen dem Versicherungsunternehmen und seinen Versicherungsnehmern. Nachdem das Versicherungsunternehmen den Inhalt dieser Sondervereinbarungen nicht in den Buchauszug aufgenommen hatte, wurde es vom Bundesgerichtshof zu einer entsprechenden Auskunft verurteilt.
Für die Praxis bedeutsam ist damit eine sachgerechte, am konkreten Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem eingesetzten Handelsvertreter orientierte Provisionsregelung, die möglichst klare und unzweideutige Vorgaben für die Berechnung des Provisionsanspruches enthält.
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