Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.03.2024 (Az.: II ZB 4/23) verschiedene strittige Rechtsfragen zur Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil und damit die Abgrenzung der Rechte der Erben zu den Rechten des Testamentsvollstreckers geklärt.
Bei der im Mittelstand verbreitet verwendeten Rechtsform der GmbH & Co. KG kommt es in der Praxis häufig zu der Situation, dass ein Familiengesellschafter an seinem Kommanditanteil für den Fall des Versterbens eine Testamentsvollstreckung anordnet. Je nach Ausgestaltung der letztwilligen Verfügung des Familiengesellschafters sowie dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages der KG ergaben sich in der Praxis und im juristischen Schrifttum mitunter Streitfragen zur Abgrenzung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers gegenüber den Rechten der Erben am Kommanditanteil. Der Bundesgerichtshof hat im entschiedenen Fall nunmehr für diejenige Situation, in der im Gesellschaftsvertrag der KG die Testamentsvollstreckung am Kommanditanteil für zulässig vereinbart war und in der der Erblasser mit der letztwilligen Verfügung eine (Dauer-) Testamentsvollstreckung angeordnet hat, eine klare Grenzziehung vorgenommen. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass in einem solchen Fall die Erben im Grundsatz von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse aus dem Kommanditanteil ausgeschlossen sind. Sämtliche Verwaltungs- und Vermögensrechte werden vom Testamentsvollstrecker ausgeübt, er ist in seinen Kompetenzen lediglich durch die Verbote der unentgeltlichen Verfügung und der Begründung einer persönlichen Haftung der Erben sowie durch seine generelle Pflichtenstellung gegenüber den Erben eingeschränkt, im Übrigen jedoch nicht. Die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers erfasst dabei auch die Führung gerichtlicher Verfahren um die Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit / Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Der Bundesgerichtshof hat weiter klargestellt, dass dies vor allem auch in solchen Fallkonstellationen gilt, in denen die Erben bereits vor dem Erbfall mit einem Kommanditanteil an der GmbH & Co. KG beteiligt waren. Der der Testamentsvollstreckung unterliegende, geerbte Kommanditanteil ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs als abspaltbares Sondervermögen anzusehen, das zugunsten des Testamentsvollstreckers einer eigenen Rechtssphäre unterliegt. Dieser Kommanditanteil vereinigt sich gerade nicht, wie sonst nach dem gesetzlichen Regelfall, mit dem bereits von den Erben gehaltenen Kommanditanteil.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Rechtssicherheit für die Nachfolgeplanung in Gesellschaftsbeteiligungen der Rechtsform der GmbH & Co. KG für den Mittelstand gebracht. Wichtig für die Umsetzung des Erblasser-Willens sind klare Regelungen in der letztwilligen Verfügung, ebenso wie im Gesellschaftsvertrag der KG, in der die Anordnung einer Testamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil zugelassen sein muss.
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