In wirtschaftlichen Krisenzeiten kann die Einführung von Kurzarbeit dabei helfen, einen vorübergehenden Arbeitsausfall zu kompensieren, ohne Beschäftigten kündigen zu müssen. Unter Kurzarbeit wird dabei eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit verstanden.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zahlt die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld. Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes ist es, bei vorübergehendem Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden.
Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenden Lohn. Dadurch wird der Arbeitgeber bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So soll der Arbeitgeber seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen können. Ziel ist es, Arbeitsplätze zu sichern und Kündigungen zu vermeiden.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann Kurzarbeit recht kurzfristig eingeführt werden. Damit ist eine sofortige Reduzierung der Kosten für den Arbeitgeber möglich. Dies ist bei Kündigungen regelmäßig in der Kürze der Zeit nicht möglich, da im Fall einer Kündigung die Beschäftigten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf die volle Vergütung haben, unabhängig davon, ob sie überhaupt noch entsprechend ihrer vertraglichen Arbeitszeit beschäftigt werden können.
Ein weiterer Vorteil der Kurzarbeit besteht darin, dass bei einer Verbesserung der Auftragslage die Arbeitszeit kurzfristig erhöht bzw. wieder zur regulären Arbeitszeit übergegangen werden kann. Die Beschäftigten stehen weiterhin zur Verfügung und müssen – anders als nach einer Kündigungswelle – nicht erst wieder neu angeworben, eingestellt und eingearbeitet werden.
Kurzarbeit und insbesondere die Gewährung von Kurzarbeitergeld sind an rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Die Einführung von Kurzarbeit setzt zunächst einmal eine entsprechende Rechtsgrundlage voraus. Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit ohne eine besondere rechtliche Grundlage nicht etwa einseitig einführen.
Häufig existieren tarifliche Regelungen, die unter bestimmten näher definierten Voraussetzungen die Einführung von Kurzarbeit ermöglichen. Dort, wo ein Tarifvertrag keine Anwendung findet, kommt als Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit eine Betriebsvereinbarung in Betracht. Wo mangels Existenz eines Betriebsrats eine solche Betriebsvereinbarung nicht möglich ist, kommen schließlich einzelvertragliche Vereinbarungen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betracht. Solche Vereinbarungen finden sich teilweise in Arbeitsverträgen. Wo dies nicht der Fall ist, kann eine entsprechende einzelvertragliche Regelung auch aus konkretem Anlass bei der beabsichtigten Einführung von Kurzarbeit getroffen werden.
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist an persönliche und betriebliche Voraussetzungen geknüpft sowie daran, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. „Schlechte Zahlen“ oder ein Gewinnrückgang sind für sich genommen nicht hinreichend. Es muss tatsächlich ein vorübergehender, unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegen, in dessen Folge die weitere Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Umfang deren Regelarbeitszeit nicht mehr möglich ist. Zu bedenken ist dabei, dass die Zugangserleichterungen, die wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie durch Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld geschaffen wurden, ausgelaufen sind. Es gelten nunmehr wieder die ursprünglichen, strengeren Regelungen. Hierzu gehört u.a., dass mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % betroffen sein müssen.
Gleichgeblieben ist das zweistufige Verfahren zur Anzeige und Beantragung von Kurzarbeitergeld. Im ersten Schritt muss der Arbeitgeber zunächst den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Die Agentur für Arbeit erteilt sodann einen Bescheid, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach vorliegen. Der Arbeitgeber hat das Kurzarbeitergeld zu berechnen und an die Beschäftigten auszuzahlen. Er tritt insoweit auf sein Risiko in Vorleistung.
Im zweiten Schritt beantragt der Arbeitgeber sodann die Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes bei der Agentur für Arbeit.
Der Ablauf ist durchaus mit bürokratischem Aufwand verbunden. Dieser Aufwand kann sich wegen der eingangs angeführten Vorteile der Einführung von Kurzarbeit gegenüber der Kündigung von Arbeitsverhältnissen aber durchaus lohnen.
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